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   BFH, 24.01.1990 - I R 153/85   

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https://dejure.org/1990,9913
BFH, 24.01.1990 - I R 153/85 (https://dejure.org/1990,9913)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1990 - I R 153/85 (https://dejure.org/1990,9913)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - I R 153/85 (https://dejure.org/1990,9913)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bilanzierungswahlrecht - Ausweis einer Rücklage - Bilanz - Bilanzierung

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 464
  • BB 1990, 823
  • DB 1990, 1311
  • BStBl II 1990, 426
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Das Bilanzierungswahlrecht nach § 6b Abs. 3 EStG wird in der Regel in der für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung aufgestellten Handelsbilanz ausgeübt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. April 1985 IV R 83/83 , BFHE 144, 25, 29, BStBl II 1986, 350, 352).
  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Der Gewinn ist nur dann nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und einen regelmäßigen Abschluß zu machen, wenn er auch tatsächlich keine Bücher führt und keinen Abschluß macht und wenn er schließlich zur Ermittlung des Gewinns im wesentlichen nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet und dadurch zu erkennen gibt, daß er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78 , BFHE 132, 228 , BStBl II 1981, 301 ; vom 23. Juni 1983 IV R 185/81 , BFHE 139, 56 , BStBl II 1983, 723 ).
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Der Gewinn ist nur dann nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und einen regelmäßigen Abschluß zu machen, wenn er auch tatsächlich keine Bücher führt und keinen Abschluß macht und wenn er schließlich zur Ermittlung des Gewinns im wesentlichen nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzeichnet und dadurch zu erkennen gibt, daß er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78 , BFHE 132, 228 , BStBl II 1981, 301 ; vom 23. Juni 1983 IV R 185/81 , BFHE 139, 56 , BStBl II 1983, 723 ).
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 72/88

    1. Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung - 2.

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Handelsbilanz aufzustellen, und stellt er auch keine auf, dann wird das Wahlrecht ausnahmsweise in der für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung aufgestellten Steuerbilanz ausgeübt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1989 IV R 72/88 , BFHE 156, 211, 213, BStBl II 1989, 560, 561; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., Stand Oktober 1989, § 6b EStG Anm. 260; Abschn.41b Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987).
  • BFH, 16.02.1989 - IV R 307/84

    Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 153/85
    Dieser Ausweis ist lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 307/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuer 1975, § 4a , Rechtsspruch 5, betr. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4a Abs. 1 EStG ).
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